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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgmemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten in den Mitgliederländern der European Plastics Converters Association (EuPC)*.

2. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollten anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Seite dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
*Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

II. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschliesslich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer/Waren-umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

3. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.

III. Liefer- und Abnahmepflichten

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbestellungen und vereinbarter Anzahlungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.

3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu + 10 % sind zulässig.

4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht an bestellergebundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffpreise, Wechselkurse etc.) in erheblichem Umfang ändern.

5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder schon Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungs-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.

6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrössen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Aufstellung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb 3 Wochen nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

IV. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand

1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.

2. Bei vom Hersteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

V. Materialbestellungen

1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Ausser in Fällen von höherer Gewalt trägt der Besteller die entsprechenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.

VI. Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen
Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen europäischen Ländern bleibt es den Vertragspartnern grundsätzlich vorbehalten, eine Vereinbarung über das Eigentum bzw. das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu treffen.

1. Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt 2 Jahre nach der letzten Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

2. Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurückzubehalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschliesslichen Besitz der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know-how-Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.

3. Bei bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gem. Ziff. 2 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist er berechtigt. die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurückzugeben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, einschliesslich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sofern dieses Recht nach den Gesetzen des betreffenden Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

2. Das Gleiche gilt für Lieferungen ausserhalb des Geltungsbereiches dieser Verkaufsbedingungen, sofern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in dem Lande, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Anderenfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Rechte zu verschaffen, welche die Gesetzgebung im Lande des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.

VIII. Mängelhaftung/Produkthaftung

1. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.

2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.

3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden.

4. Unberührt bleibt die Haftung aus nationalen Produkthaftungsgesetzen.

5. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemässe Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

IX. Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschliesslich an den Lieferer zu leisten.

2. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis
a) für Formen mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50 % 10 Tage nach Vorlage vertragsgemässer Ausfallmuster jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch den Lieferer sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
b) für Fertigteile oder sonstige Leistungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen voraus.

3. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe des Satzes fällig, den die Bank dem Lieferer für Kontokorrentkredite berechnet.

4. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Ausserdem ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Des Weiteren ist der Lieferer berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie dem Besteller die Weiterveräusserung der Ware zu untersagen und nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

X. Schutzrechte

1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuell entstandene Schäden.

2. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weitergegeben werden. Kommt wegen Verschuldens des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes. (Kaiseraugst)

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers der Standort des Lieferwerkes, der Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.

3. Es gilt das Recht des Landes, in dem das Lieferwerk seinen Standort hat. (CH)


Stand 03/2013

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